FAQ
Under Construction 🙂
Was heißt es eigentlich zu Studieren?
- Studium heißt in erster Linie Selbstständigkeit
- Versäumnisse von Abgaben oder Anmeldungen liegen in der Verantwortung der Studierenden
- Viele Informationen lassen sich schnell durch eine einfache Suche im Internet herausfinden. www.google.de
- Alle organisatorischen und allgemeinen Informationen werden meist in der ersten Vorlesung besprochen, deshalb ist es ratsam an dieser teilzunehmen oder bei Versäumnis Mitstudierende zu kontaktieren
- Die meisten wichtigen Informationen findet man auf den Seiten des Lehrstuhls, dafür suchst Du im Internet nach <“Lehrstuhlname + Veranstaltungsname + TU Dortmund“>
- Bei derzeitiger Onlinelehre sind Laptop/PC/Tablet empfehlenswert bzw. notwendig
- Viele Seiten bieten auf Notebooks, Tablets uvm. gute Studierendenrabatte, bspw. Notebooksbilliger, unidays, o.Ä.
- In Ausnahmesituationen hilft der AStA weiter: Technikverleih – AStA (asta-dortmund.de)
- Der allgemeine Zeitaufwand berechnet sich aus den Leistungspunkten (LP bzw. CP = Credit Points), dabei steht 1 LP für 30h Arbeitsaufwand. Entsprechend sind 9LP Veranstaltungen mit ca. 270 Stunden Aufwand verrechnet.
- Klar sollte sein, dass definitiv mehr Zeit als in der Schule aufgewendet werden muss, der letztendliche Zeitaufwand ist jedoch sehr individuell und Leistungsabhängig.
- In der Prüfungsordnung ist für die Studiengänge Wirtschaftsingenieurwesen und Logistik ein verpflichtendes 20-wöchiges Industriepraktikum vorgesehen. Dies besteht aus einem 8-wöchigen Grundpraktikum (im Regelfall vor Studienbeginn) sowie einem 12-wöchigen Fachpraktikum (im Regelfall gegen Ende des Studiums).
- Ein anerkanntes Grundpraktikum ist keine Immatrikulationsvorraussetzung, jedoch ist es eine Zulassungsvorraussetzung zu allen Klausuren der Fakultät Maschinenbau (Klausuren der Fakultät Wirtschaftswissenschaften können also trotzdem geschrieben werden), die laut Studienverlaufsplan des Modulhandbuchs ab dem 3. Fachsemester eingeplant sind. Es ist daher ratsam, das Grundpraktikum bereits vor Studienbeginn zu absolvieren, um dies nicht in den Semesterferien zwischen Klausuren etc. oder während der Vorlesungszeit absolvieren zu müssen und eine Verzögerung des Studienverlaufs zu riskieren.
- Ausführliche Informationen zum Industriepraktikum findest du auf der Webseite der Fakultät und in der dort verlinkten Praktikumsrichtlinie.
Corona und Online-Lehre
Rechte von Studierenden
Wer eine Studienplatzklage erhebt, der muss mit teilweise erheblichen Gerichtskosten rechnen. Glück hat, wer Rechtschutzversichert ist. Das Oberlandesgericht Celle hat jüngst entschieden, dass die Rechtschutzversicherung auch zahlen muss, wenn ein Bewerber 14 Universitäten verklagt. Die Versicherung könne die Leistung nicht damit verweigern, dass es aussichtslos sei einen Platz zu erlangen und die Klage gegen 14 Universitäten das normale Maß übersteige (OLG Celle, vom 19.04.2007, Az.: 8 U 179/06). Das Gericht stellte klar, dass die Chancen einen Platz zu erhalten erst hinreichend geklärt werden könnten, wenn die Universität ihre Berechnungsgrundlagen darlegte. Bis dahin muss die Versicherung auch eine vorläufige Kostendeckung zusichern. Allerdings müsse dargelegt werden, dass die Universitäten auch in der Vergangenheit ihre Kapazitäten nicht ausgeschöpft haben.
Freilich ist nach diesem Urteil zu erwarten, dass viele Rechtschutzversicherer ihre Verträge dahingehend angepasst haben, dass Klagen auf Studienplätze nicht mehr von der Deckung erfasst sind. Dahingehend solltet Ihr euren Vertrag überprüfen.
Quelle: https://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-student/
Immer wieder kommt es vor, dass studentische Klausuren oder Prüfungsarbeiten verloren gehen. Ob Prüflinge gegen den Verlust vorgehen können, hängt davon ab, ob die Universität Ihre Pflicht verletzte, die in ihrem Gewahrsam befindlichen Arbeiten ordnungsgemäß zu verwahren. Das ist dann der Fall, wenn die Arbeiten in ihrem Verantwortungsbereich verloren gehen. Übersendet der Student die Arbeit hingegen per Post und adressiert er den Umschlag falsch, so geht das zu seinen Lasten.
Jedoch muss der Student beweisen, dass er die Arbeit tatsächlich abgegeben hat (VG Stuttgart, 16.01.1998, Az.: 10 K 1849/97). Insofern hat er das Recht, sich von der Universität eine Quittung über die Abgabe aushändigen lassen. Häufig wird das Ausstellen einer solchen Quittung jedoch wegen des erhöhten Verwaltungsaufwandes abgelehnt. Dann bleibt dem Studenten nichts anderes übrig, als die Abgabe an die Aufsichtsperson durch Zeugenaussagen von Kommilitonen zu beweisen.
Da sich der Inhalt nicht rekonstruieren lässt, haben Sie in diesen Fällen einen Anspruch, die Klausur zu wiederholen. Das Prüfungsamt muss Ihnen dann eine neue Klausur stellen. Die Gerichtsentscheidungen beziehen sich dabei häufig auf (juristische) Abschlussprüfungen. Jedoch hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ähnlich geurteilt, als eine studienbegleitende Klausur verschwunden war (VGH Hessen, 28.09.1988, Az.: 6 TG 4081/87). Auch dann verletze die Universität ihre Obhutspflicht, sodass sie dem Prüfling einen neuen Versuch geben muss.
Anders ist jedoch der Fall zu beurteilen, in dem zwar die Klausur verschwunden ist, die Beurteilung oder Begutachtung aber noch vorhanden ist. Dann muss der Prüfling einen Prüfungsfehler vollumfänglich nachweisen. Das bloße Abhandenkommen indiziert eine fehlerhafte Bewertung dann nicht mehr automatisch (BVerwG, 18.12.1987, Az.: 7 C 49/87).
Quelle: https://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-student/
Bei Vorlesungen darf keine generelle Anwesenheitspflicht ausgesprochen werden. Sie darf nur als Empfehlung fungieren. Ein Professor oder Dozent kann die Anwesenheit des Studierenden fordern, allerdings muss das in der Hochschul- oder Prüfungsordnung begründet sein und nicht einfach nur dem eigenen Wunsch entsprechen.
Übungen, Praktika oder Laborstunden können die Anwesenheit voraussetzen. Das gilt auch für Seminare, allerdings muss hier plausibel begründet werden, dass die Qualifikationsziele der Veranstaltung nicht anders erreichbar sind. Wird in einem Seminar nichts weiter geboten als Referate der Pflichtlektüre, dann kann der Student die nötigen Voraussetzungen für die Prüfung auch anders erlangen.
Handelt es sich um ein Proseminar, dann kann das aber schon wieder ganz anders aussehen. Es hat Fälle gegeben, in denen Professoren ihre Vorlesungen kurzerhand „Proseminar“ genannt haben und so wieder eine Anwesenheitspflicht fordern konnten.
Eine Ausnahme bilden hier übrigens natürlich Fernuniversitäten. Dort gibt es nur in Ausnahmefällen Anwesenheitspflicht, weil die Studiengänge auch hauptsächlich auf das Selbststudium zu Hause ausgelegt sind.
Wenn ihr vor Ort sein müsst, dann entspricht die regelmäßige Teilnahme in der Regel einer Prüfungsvorleistung. Fehlt ihr zu oft, dann kann es passieren, dass ihr nicht zur Prüfung zugelassen werdet.
Es muss aber genau festgelegt sein, was regelmäßige oder gar aktive Teilnahme bedeutet. Der Dozent kann nicht zwischendurch auf die Idee kommen, dass zwei Fehlstunden doch zu viel sind, obwohl etwas anderes vereinbart wurde.
Wenn ihr z.B. wegen Krankheit trotzdem mal fehlt und einen Krankenschein vorzeigt, kann euch der Dozent auch keinen Strick draus drehen. Und es muss den Studierenden selbstverständlich zu Beginn des Semesters kommuniziert werden, dass Anwesenheitspflicht herrscht und in welchem Umfang.
Tipp: Hinterfragt! Wenn eine Veranstaltung inhaltlich nicht rechtfertigen kann, dass ihr anwesend sein müsst, dann meldet das eurer Studierendenvertretung. Die wird sich bei der Hochschule dafür einsetzen, dass in diesem Fall die Pflicht aufgehoben wird oder zumindest prüfen, ob sie gerechtfertigt ist.
Gerade, wenn ihr sehr flexibel sein müsst, zum Beispiel weil ihr ein Kind habt und euren Stundenplan dementsprechend gestalten müsst, ist es umso ärgerlicher, Veranstaltungen besuchen zu müssen, die man ohne Nachteile im Selbststudium erarbeiten könnte.
Fazit: Es ist nichts in Stein gemeißelt. Eine Veranstaltung kann Anwesenheit erfordern, eine andere im gleichen Studiengang wiederum nicht. Mediziner haben beispielsweise öfter Präsenzpflicht als viele Geisteswissenschaftler. Achtet darauf, dass das klar kommuniziert wird und wendet euch im Zweifel an eure Studierendenvertretung. Ein Seminar einfach nur abzusitzen hilft euch genauso wenig wie dem Dozenten.
Quelle: https://www.uniturm.de/magazin/recht/anwesenheitspflicht-an-der-uni-973
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1993 klargestellt, dass die Neubewertung einer Prüfungsarbeit nicht dazu führen dürfe, dass die Arbeit nun schlechter bewertet wird (BVerwG, 24.2.1993, Az.: 6 C 38.903). Allerdings sind zu diesem Grundsatz auch Ausnahmen anerkannt. Erkennt der Prüfer die vom Prüfling vertretene Lösung bei der Remonstration nunmehr an, stellt aber dann fest, dass unter zu Grundlegung dieser Lösung sich neue Fehler ergeben, die vorher nicht berücksichtigt wurden, so kann er von der vorherigen Note nach unten abweichen (BVerwG, 14.7.1999, Az.: 6 C 20.98).
Zudem hat das OVG Lüneburg entschieden, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn ein neuer Prüfer die Arbeit erneut bewertet. Dieser müsse dann nämlich die Arbeit noch einmal in ihrer Gesamtheit bewerten, was auch dazu führen könne, dass eine schlechtere Note gegeben wird (OVG Lüneburg , 27.8.2007, Az.: 2 LA 1208/06).
Quelle: https://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-student/
Plagiate
Ein Plagiat ist eine Verletzung des Urheberrechts und stellt im wissenschaftlichen Kontext eine „unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft“ dar (beispielhaft aus der Ordnung der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis entnommen).
Das heißt im Klartext: Abschreiben, imitieren oder kopieren fremder Ideen oder Texte ohne die explizite Kennzeichnung, dass das vorliegende Material von jemand anderem verfasst wurde. Das ist der Unterschied zum Zitat, das sofort als „Fremdmaterial“ erkennbar ist und sein muss. Deswegen haben die Dozenten und Professoren eben doch recht, wenn sie auf korrekter Zitierweise bestehen. Denn ein Plagiat ist nicht immer vorsätzlich, es kann auch „grob fahrlässig“ verwendet werden.
Eine Plagiatsprüfung bietet sich vor der Abgabe und speziell vor dem Drucken und Binden der Bachelorarbeit an, um sicherzugehen, dass man keine wichtigen Quellenangaben vergessen hat.
Die Plagiatsprüfung checkt deine gesamte Arbeit, um zu gewährleisten, dass der von dir verfasste Text deinem geistigen Eigentum entspricht. Dies bedeutet nicht, dass du keine fremden Quellen benutzen darfst – im Gegenteil: du sollst bei deiner Bachelorarbeit, Masterarbeit oder Diplomarbeit sogar Forschungsliteratur verwenden. Aber du musst die übernommenen Passagen auch als solche kennzeichnen.
Gerade das Zitieren ist eine der häufigsten Fehler, die sich bei Studierenden einschleichen. Mit Hilfe einer Plagiatssoftware kannst du aber genau solche Fehler ausmerzen und prüfen, ob du deine verwendete Literatur richtig angegeben hast. Wenn du selbst keine Plagiatsprüfung machst, wird aber spätestens deine Universität in ihrem Bewertungsverfahren eine solche Prüfung durchführen und deine komplette Abschlussarbeit scannen. Vorsicht ist hier definitiv angebracht – deswegen solltest du vor der Abgabe so auf Nummer sicher gehen!
Doch warum ist eine Plagiatsprüfung überhaupt so wichtig? Welche Konsequenzen zieht ein Plagiat in deiner Arbeit nach sich? Was kann dem „normalen“ Studenten blühen, wenn er zum Beispiel beim Plagiat in der Hausarbeit erwischt wird? Da gibt es erst einmal keinen festgeschriebenen Strafenkatalog, letztlich ist das vom Dozenten oder Professor abhängig, von der Hochschule und natürlich auch vom Ausmaß des Abschreibens.
Die naheliegendsten Möglichkeiten: Die Arbeit wird ganz einfach als Fehlleistung oder nicht erbrachte Leistung gewertet. Setzen – sechs. Oder der Plagiator darf die Arbeit noch einmal schreiben, dieses Mal möglichst mit korrekter Verwendung von Zitaten und Fremdmaterial.
Einige Unis drohen mit der Aberkennung weiterer Prüfungsleistungen, Nichtzulassung zu Abschlussprüfungen oder gar drastischen Geldbußen. Wer dem entgehen möchte, sollte tunlichst richtig zitieren, um Fahrlässigkeit zu vermeiden. Immer mehr Hochschulen arbeiten mittlerweile auch mit spezieller Software, die Plagiate erkennen kann. Legt es also besser nicht drauf an, denn die Folgen werden die Zeitersparnis nicht wert sein.
Anspruch auf Rechtsberatung
Plötzlich flattert ein Anwaltsschreiben rein, weil du deine Stromrechnung nicht bezahlt hast oder warum auch immer. Versuche solche Probleme immer zunächst außergerichtlich zu klären. Oft genügen ein Telefonat und eine nette Entschuldigung. Sollte es jedoch dazu kommen, dass du einen Anwalt oder Geld für eine Rechtsberatung brauchst, brauchst du dir nicht direkt Sorgen zu machen.
Angenommen also, du musst oder willst einen Anwalt konsultieren. Für dich als Studierende/r stellt sich dann gewiss zuerst die Frage nach dem Geld. Wenn nicht gerade deine Eltern aushelfen oder du aus irgendeinem Grund viel Geld hast, stellen die Finanzen in dieser Situation nämlich häufig das größte Problem dar.
Aber hier kommt die gute Nachricht: Tatsächlich kannst du auch als Student/in finanzielle Hilfe bekommen, wenn du dir einen Anwalt aus eigener Tasche nicht leisten kannst. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Bei der sogenannten Beratungshilfe handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung durch den Staat, die aus Steuergeldern finanziert wird. Sie dient dem Zweck, dass du eine Rechtsberatung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen oder eine außergerichtliche Rechtsvertretung organisieren kannst. Allerdings musst du verschiedene Voraussetzungen erfüllen, um die Beratungshilfe beantragen zu können. Aber dazu später mehr.
Konntest du dich nicht für die Beratungshilfe qualifizieren oder wünscht erst einmal eine kostenfreie Variante, bietet deine Universität eventuell eine Rechtsberatung an. Viele Institute offerieren einen solchen kostenlosen Service, um die Studierenden bei ihren Problemen zu unterstützen – und zwar in beinahe allen Belangen. Die Rechtsberatung wird von zugelassenen Anwälten durchgeführt. Was du benötigst, ist ein gültiger Studierendenausweis.
Da es in Bremen sowie Hamburg keine Beratungshilfe gibt, steht dir stattdessen die Möglichkeit einer öffentlichen Rechtsberatung offen. Diese findet bei speziellen Behörden statt, welche zugleich bei Bedarf auch eine Streitschlichtung beziehungsweise Mediation übernimmt. Ähnlich der Beratungshilfe, musst du dafür allerdings die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 BerHG erfüllen.
Sowohl bei der öffentlichen Rechtsberatung als auch bei der Beratungshilfe kannst du also nur dann kostenfreie Leistungen in Anspruch nehmen, wenn du laut § 1 Abs. 1 BerHG (Beratungshilfegesetz) zu den bedürftigen Menschen beziehungsweise Menschen mit geringem Einkommen gehörst. Als Studierender fällst du mit großer Wahrscheinlichkeit in letztere Gruppe. Allerdings werden auch deine „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ berücksichtigt. Hast du also zwar kein Einkommen, dafür aber ein großes Vermögen, musst du die Rechtsberatung aus eigener Tasche bezahlen. Beziehst du jedoch BAföG oder andere Beihilfen wie beispielsweise das Wohngeld, stehen deine Chancen auf eine Bewilligung der Beratungsbeihilfe gut. Was also musst du tun, um diese zu erhalten?
- Du musst einen Antrag stellen. Diesen kannst du entweder direkt beim Amtsgericht einreichen oder du suchst einen Anwalt auf, welcher den Antrag für dich weiterleitet.
- Empfehlenswert ist, dass du bei der zuständigen Geschäftsstelle persönlich erscheinst, um alle wichtigen Fragen direkt zu klären und den Bewilligungsprozess zu beschleunigen.
- Dem Antrag beizufügen sind alle wichtigen Unterlagen, welche deine wirtschaftliche Situation abbilden. Das kann deine Steuererklärung sein, der BAföG-Bescheid, ein Kontoauszug, auf welchem weitere Sozialleistungen ersichtlich werden, oder ähnliche Bescheide, Abrechnungen & Co.
- Außerdem musst du Unterlagen beifügen, welche den Grund und die Notwendigkeit der Rechtsberatung deutlich machen.
- Wird dein Antrag bewilligt, erhältst du den Berechtigungsschein und kannst damit bei jeder niedergelassenen Rechtsanwaltskanzlei eine Beratung aufsuchen, welche dich dann nur noch eine Gebühr von zehn Euro kostet.
Die Beratungsbeihilfe deckt somit alle Ausgaben, die mit der außergerichtlichen Vertretung durch einen Anwalt einhergehen, wenn dieser bei Streitigkeiten im Sozial-, Zivil-, Verfassung- oder Verwaltungsrecht konsultiert wird. Einschränkungen gelten hingegen für das Strafrecht und für Ordnungswidrigkeiten – wenn du also selbst einen Fehler gemacht hast, der die Rechtsberatung notwendig werden lässt.
Quelle: https://www.azubis.de/ratgeber/ausbildung-und-finanzen/983